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ZF 2008 62

Bezirksgericht Imboden

Graubünden · 2008-11-11 · Deutsch GR
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Besuchsrecht | ZGB Vormundschaftsrecht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 4 „1.

In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtausschusses Inn vom 21.

September 2005 sei der persönliche Verkehr zwischen den Beschwer-

deführern und dem Beschwerdegegner wie folgt neu zu regeln:

a)

Bis Ende Januar 2007 seien das Besuchsrecht und das Recht auf tele-

fonischen Kontakt vollständig aufzuheben. Es sei der persönliche Ver-

kehr auf den schriftlichen Verkehr zu beschränken.

b)

Ab Richttermin 1. Februar 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt

zu erklären, den Beschwerdeführern einmal wöchentlich zu telefonieren

und sie beim organisierten Besuchstreff in E. alle 14 Tage zu besuchen.

Die Dauer des Besuchskontaktes sei situationsabhängig von Fall zu Fall

von der Leitung dieses Besuchstreffs festzusetzen, jedoch auf maximal

drei Stunden zu beschränken.

c)

Ab Richttermin 1. Mai 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu

erklären, die Beschwerdeführer am ersten und dritten Samstag im Mo-

nat zu sich auf Besuch zu nehmen.

d)

Ab Richttermin 1. September 2007 sei der Beschwerdegegner berech-

tigt zu erklären, die Beschwerdeführer an einem Wochenende im Monat

von Samstag 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu

nehmen.

e)

Ab Richttermin 1. Dezember 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt

zu erklären, die Beschwerdeführer an einem Wochenende im Monat

von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu

nehmen. Zusätzlich sei er berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer

in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. und 25. Dezember sowie von

Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und in Jahren mit ungerader Jahres-

zahl am 26. und 27. Dezember sowie von Karfreitag bis Ostermontag

zu sich auf Besuch zu nehmen.

f)

Ab Richttermin 1. April 2008 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu

erklären, die Beschwerdeführer jährlich zweimal während einer Woche

zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

g)

Der jeweilige Beistand der Beschwerdeführer sei anzuweisen, vor dem

Wechsel von einer Kontaktstufe zur nächst höheren mit dem jeweiligen

Therapeuten der Beschwerdeführer (aktuell Fachpsychologin lic. phil.

F., in G.) die Lage zu besprechen. Der jeweilige Beistand sei zu ver-

pflichten, die obgenannten Richttermine auf einen späteren Zeitpunkt zu

verschieben, falls die Kinder für die nächst intensivere Kontaktstufe

dannzumal noch nicht bereit sein sollten.

h)

Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten für den per-

sönlichen Verkehr zu übernehmen. Es sei vorzumerken, dass die Mutter

der Beschwerdeführer diese für die Dauer des begleiteten Besuchs-

rechts auf eigene Kosten nach E. bringt und sie dort wieder abholt. Die

genauen Übergabemodalitäten seien durch den jeweiligen Beistand zu

regeln.

2.a) Die Beschwerdeführer seien durch eine Fachperson in geeigneter

Weise anzuhören, und zwar vor Aufnahme der Kontaktstufen gemäss

lit. b, d und f.

E. 5 b)

Nach der ersten Kinderanhörung sei zu entscheiden, ob neben der The-

rapie bei der Fachpsychologin lic. phil. F., in G., eine ambulante Begut-

achtung der Beschwerdeführer notwendig ist.

c)

Den Parteien sei nach Durchführung der Kinderanhörungen das rechtli-

che Gehör zu gewähren.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. die Be-

suchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses

Inn vom 21. September 2005 sei für die Dauer dieses Beschwerdever-

fahrens aufzuheben.

4.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be-

schwerdegegners.“

G.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 sistierte der Bezirksgerichts-

präsident Inn in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom

21. September 2005 superprovisorisch das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsva-

ters für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und bestätigte diesen Entscheid mit

Verfügung vom 12. Januar 2007.

H.

In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 beantragte X. die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte er um

Bestellung eines Prozessbeistandes für die Beschwerdeführer für das Beschwerde-

verfahren sowie einer umgehenden persönlichen Anhörung der beiden Kinder. Des

Weiteren sei er unter anderem berechtigt zu erklären, seine Söhne auf seine eige-

nen Kosten am ersten und dritten Freitag eines jeden Kalendermonats von Freitag-

abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

I.

Anlässlich einer Referentenaudienz vom 19. Februar 2007 konnten

sich die Parteien darüber einigen, dass im Februar und März 2007, jeweils an einem

Samstag, zusammen mit der Beiständin H. in D. zweimal ein begleitetes Besuchs-

recht stattfinden solle. Aus Sicht von X. verliefen diese Besuche problemlos,

während Y. geltend machte, insbesondere A. gerate unter Stress, sobald sich ein

Besuchstag nähere. In der Folge wurde eine Anhörung der Kinder durch den Gut-

achter I. durchgeführt, dessen Bericht am 18. Mai 2008 beim Bezirksgerichtsaus-

schuss Inn einging.

J.

Die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna beantragte in ihrer Be-

schwerdeantwort vom 28. Mai 2008 das Nichteintreten beziehungsweise die Abwei-

sung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent-

schädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, Y. sei von der Vertretung ihrer

Kinder wegen möglicher Interessenkollision gestützt auf den Entscheid des Kan-

E. 6 (Kosten).

E. 7 (Entschädigungen).

E. 8 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 9 wegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssten

zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzu-

treten (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.).

3.

Der Berufungskläger macht mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsge-

richtsausschusses von Graubünden vom 27. März 2007 (ZB 06 36) geltend, Y. sei

wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung ihrer Kinder A. und B.

ausgeschlossen. Die Erwägungen betreffend Interessenkonflikt und Prozessbei-

stand im besagten Urteil würden sich zudem mit seinen Ausführungen in der Be-

schwerdeantwort vom 5. Januar 2007 decken. Er habe bereits damals den Einwand

der mangelnden Legitimation der Kindsmutter erwähnt und ein Nichteintreten bean-

tragt. Die Vorinstanz hätte daher aus formellen Gründen auf die Beschwerde von Y.

gar nicht eintreten dürfen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn führte in diesem Zu-

sammenhang aus, A. und B. seien fähig, in Bezug auf die Ausübung des Besuchs-

rechts ihren Willen kundzutun und daher auch befugt, ihre höchstpersönlichen In-

teressen selbst zu vertreten oder durch einen Vertreter ihrer Wahl in einem Prozess

vertreten zu lassen. Auch Y. sei für das vorliegende Verfahren prozessfähig, da

grundsätzlich jeder Elternteil, das Kind oder die Vormundschaftsbehörde zur Einlei-

tung eines Abänderungsverfahrens legitimiert seien. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb die Kindsmutter befugt sein solle, den Prozess in eigenem Namen zur

Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs zu führen, aber als Vertreterin ihrer

Kinder zur gleichen Frage aufgrund von Interessenkollisionen nicht. Hinzu komme,

dass die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna den Einwand der mangelnden Legi-

timation erst mit ihrer Prozessantwort vom 28. Mai 2008 eingebracht habe, obwohl

dies schon viel früher möglich gewesen wäre.

a)

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es bei der vorliegenden

Fragestellung nicht um die Prozessfähigkeit der beiden Kinder und ihrer Mutter, son-

dern vielmehr um die Vertretungsbefugnis. Die rechtsgehörige Vertretung im Zivil-

prozess ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl.

Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 202 ff.).

Insofern ist der Einwand des Bezirksgerichtausschusses Inn, die Vormundschafts-

behörde Suot Tasna hätte bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens auf

die mangelnde Legitimation hinweisen müssen, nicht zu hören. Es ist daher im Fol-

genden zu prüfen, ob Y. zur Beschwerdeführung im Namen ihrer Kinder berechtigt

war und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Rechtsmittel eingetreten ist.

E. 10 b)

Wie im zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubün-

den vom 27. März 2007 (ZB 06 36) bereits ausgeführt wurde, finden gemäss Art.

306 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwen-

dung, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kin-

des widersprechen. Damit wird auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB verwiesen, wo die Ernen-

nung eines Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde vorgeschrieben wird,

wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in ei-

ner Angelegenheit Interessen hat, welche denjenigen des von ihm Vertretenen wi-

dersprechen. In einem solchen Fall kann es nicht angehen, dass dieser gesetzliche

Vertreter die betreffende Handlung vornimmt, da die Gefahr der Benachteiligung

des Vertretenen zu gross wäre. Für diese Situation entfällt die Vertretungsmacht

des Vertreters mit der Folge der Unverbindlichkeit des betreffenden Rechtsgeschäf-

tes, wobei hierfür bereits die abstrakte Gefährdung der Interessen des Vertretenen

genügt, das heisst, auch wenn die Interessenverletzung nur möglich und der ge-

setzliche Vertreter persönlich über jeden Zweifel erhaben ist, ist ein Beistand zu

bestellen. Wird dem Kind wegen einer Interessenkollision zwischen ihm und seinen

Eltern ein Beistand gegeben, so geschieht dies, weil nach dem Gesagten insoweit

die Vertretungsmacht der Eltern aufgehoben ist. Das Kindesrecht erwähnt daher

diese Beistandschaft, als eine Abweichung von der grundsätzlich umfassenden el-

terlichen Vertretungsmacht, ebenfalls (Riemer, Grundriss des Vormundschafts-

rechts, 2. Auflage, Bern 1997, § 6 N. 9 ff. mit weiteren Hinweisen, BGE 118 II 101

E. 4 S. 103 ff.).

c)

Gestützt auf die vorgängig zitierte Lehre und Rechtsprechung ge-

langte der Kantonsgerichtsausschuss im damaligen Verfahren zum Ergebnis, Y. sei

wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung der Kinder A. und B. im

Verfahren um Abänderung des Besuchsrechts ausgeschlossen. Dagegen wenden

die Berufungsbeklagten ein, eine Interessenkollision müsse konkret nachgewiesen

werden. Im vorliegenden Fall habe die Kinderanhörung eindeutig ergeben, dass es

nicht die Mutter sei, welche die ursprüngliche Besuchsrechtsregelung vom 21. Sep-

tember 2005 nicht akzeptieren wolle. Es seien vielmehr die Kinder, welche mit jener

Regelung nicht zurecht kommen würden. Folglich sei keine einzige Prozesshand-

lung vorgenommen worden, die nicht im Interesse der Kinder gelegen hätte. Rein

theoretisch bestehe immer und bei jedem Rechtsgeschäft die Möglichkeit, dass eine

gesetzliche Vertreterin nicht die Interessen ihres Kindes verfolge, sondern eigene

Interessen. Erst wenn konkrete Anzeichen eines solchen Interessenkonfliktes vor-

lägen, müsse ein Bestand eingesetzt werden.

E. 11 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verkennt, dass die einhellige

Lehre und Rechtsprechung einen Interessenkonflikt bereits bei abstrakter Gefähr-

dung der Interessen der schutzbedürftigen Person bejaht. Mit anderen Worten liegt

eine Interessenkollision bereits bei blosser Möglichkeit der Gefährdung vor. Es ist

nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzellfall um die ob-

jektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu

auch fähig ist und wieviel Vertrauen er im Einzelfall verdient (vgl. Langenegger, Bas-

ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 26 zu Art. 392 mit

weiteren Hinweisen; Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Handkommentar zum

schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2006, N. 2 zu Art. 306 und N. 11 zu Art.

392; BGE 118 II 101 E. 4 S. 103 ff.; BGE 107 II 105 E. 4 S. 109 ff.). Im vorliegenden

Fall ist diese Unterscheidung jedoch von geringfügiger Bedeutung, zumal nicht

bloss abstrakte, sondern auch konkrete Anzeichen für eine bestehende Interessen-

kollision vorliegen. So geht aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, dass Y. am 13.

Oktober 2006 die elterliche Obhut über A. und B. entzogen wurde, weil sie mit allen

Mitteln zu verhindern versuche, dass die beiden Kinder den Kindsvater besuchten.

Die Besuchswochenenden im Sommer 2006 seien aufgrund des Verhaltens der

Kindsmutter nicht zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als

durchaus im Bereich des Möglichen liegend, dass die Kindsmutter auch weiterhin

versuchen könnte, eine Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters zu er-

reichen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vernehmlassung der Berufungs-

beklagten vom 3. September 2008. Darin wird entgegen den Äusserungen und

Wünschen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 26. Februar 2008 (vgl. act. 42)

das Begehren formuliert (S. 7), das Besuchsrecht je nach Ergebnis einer zweiten

Anhörung gänzlich aufzuheben. Dies mit der Begründung, es sei anlässlich der An-

hörung - welche nachweislich ohne Beisein der Mutter oder des Rechtsvertreters

stattfand - zu einem Missverständnis gekommen. Entgegen den im Gutachten wie-

dergegebenen Äusserungen der Kinder würden diese einen Besuchskontakt zum

Vater ohne Beisein der Mutter kategorisch ablehnen. Gemäss Gutachten sagten

jedoch beide Buben anlässlich ihrer Befragung aus, sie möchten die Besuchskon-

takte des Vaters weiterführen, sofern diese in einem sicheren Umfeld stattfinden

würden und Personen in der Nähe seien, die ein Wegbringen der Kinder verhindern

könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein aufgrund der bisherigen

Geschehnisse Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Interessen der Kin-

der bestehen, weshalb eine Vertretung der Kinder durch die Mutter im vorliegenden

Verfahren ausser Betracht fällt.

E. 12 d)

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unzutreffend ist die

Aussage des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, die gesetzliche Vertretung

der Mutter würde erst mit dem Einsetzen eines Beistandes aufgehoben. Die Vertre-

tungsmacht des gesetzlichen Vertreters entfällt, sobald ein Interessenkonflikt im

Sinne der Bestimmung von Art. 392 ZGB eintritt, und nicht erst mit der Bestellung

eines Beistandes. Der Grund für die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Ver-

tretungsmacht liegt darin, dass der gesetzliche Vertreter infolge des Gegensatzes

zwischen seinen eigenen Interessen und jenen des Vertretenen ausserstande ist,

diesen in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu vertreten (BGE 107 II 105

E. 5 S. 112; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Band II/3./I, Bern 1984, N. 101 zu

Art. 392 mit weiteren Hinweisen). Muss eine Interessenkollision wie im vorliegenden

Fall bejaht werden, fehlt es somit an der Legitimation der Mutter, im Namen ihrer

Kinder ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da es sich hierbei um eine unabdingbare Pro-

zessvoraussetzung handelt, hätte weder auf das Abänderungsgesuch von Y. zu

Handen der Vormundschaftsbehörde noch auf ihre Beschwerde eingetreten werden

dürfen. Bereits aus diesem Grund sind das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses

Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juni 2008, sowie die Verfügung der Vormund-

schaftsbehörde Suot Tasna vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und ist die Sache

zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna zurückzuweisen.

Da die Vorinstanz das Besuchsrecht nur für die Dauer bis Ende Mai 2009 regelte

und somit ohnehin in Kürze eine Neubeurteilung zu erfolgen hätte, kann im Zusam-

menhang mit einer Rückweisung auch nicht der Einwand vorgebracht werden, damit

würde eine weitere Verfahrensverzögerung bewirkt, welche dem Kindeswohl nicht

dienlich sei.

4.

Bei der Neuregelung des Besuchsrechts durch die Vormundschafts-

behörde Suot Tasna gilt es einige Grundsätze zu beachten, die in den folgenden

Erwägungen dargelegt werden.

a)

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver-

kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem

darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandt-

schaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem

das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist

bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu

beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Bezie-

hung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwick-

lung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr

E. 13 gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie

des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Va-

ters gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit

nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden,

sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln

(Schwenzer, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 273 mit weiteren Hinweisen;

BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590).

b)

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs

ist das Kindeswohl (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298), das anhand der Umstände des

konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Wird das Wohl

des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflicht-

widrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen an-

dere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr ver-

weigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist ge-

fährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch

ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische

Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erfor-

derlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnah-

men begegnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht

dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen

zusteht und ihnen daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden

darf (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407). Der vollständige Entzug des Rechts auf persön-

lichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur

angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Ver-

kehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404

E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Können die befürchteten nachteiligen Aus-

wirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesen-

heit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden,

so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen

Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3b und c S. 407 f. mit

Hinweisen). Bei Kindern ab 2 Jahren sollte die überwachte Besuchsausübung mög-

lichst durch eine neutrale Person erfolgen (Zeitschrift für Vormundschaftswesen

ZVW 1/1998 S. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die überwachte Besuchsaus-

übung das Kind sehr beanspruchen kann und auch die Eltern fordert. Für eine be-

schränkte Zeit kann dies den Beteiligten zugemutet werden und ist es im Interesse

E. 14 der Aufrechterhaltung oder des Aufbaus des Kontaktes zum Kind gerechtfertigt. Auf

die Dauer ist jedoch wegen der eng gesteckten Grenzen der Besuchsausübung eine

Weiterentwicklung der Beziehung zum Kind kaum noch möglich. Der vorgegebene

künstliche Rahmen verhindert oder erschwert es dem besuchsberechtigten Eltern-

teil, Kreativität und Initiative auf der Beziehungsebene zu entwickeln und zu lernen,

Eigenverantwortung zu übernehmen. Mit zunehmender Vertrautheit zwischen Kind

und Elternteil wächst das Bedürfnis, sich ohne Aufsicht zu begegnen. Das begleitete

Besuchsrecht ist daher zeitlich auf ein halbes oder längstens ein ganzes Jahr zu

begrenzen (ZVW 1/1998 S. 9 f.).

c)

Bei der Festlegung einer neuen Besuchsrechtsordnung ist dem Wohl

der Kinder grösste Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ordnete aus diesem

Grund an, die Regelung solle nach Rücksprache mit beiden Elterteilen, der Beistän-

din, der Begleitpersonen und lic. phil. F. getroffen werden. Dabei gilt es allerdings

zu berücksichtigen, dass die Fachpsychologin F. sowohl die beiden Kinder A. und

B. wie auch die Mutter Y. betreut, was bei objektiver Betrachtung wiederum zu einer

Vermischung der Interessen führen kann. Dies wird auch seitens des Berufungsklä-

gers geltend gemacht. Aus diesem Grund kann lic. phil. F. auch nicht als Vertreterin

der Kinder eingesetzt werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu

beachten, dass den Kindern eine neutrale Person zur Seite gestellt wird, welche

einzig deren Interessen vertritt.

d)

Der Berufungskläger beantragt des Weiteren eine Wiederholung der

Kindsanhörung, da dem Gutachter vorgängig nicht sämtliche, das Verfahren betref-

fende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des Umstandes,

dass die Sache zum neuen Entscheid an die Vormundschaftsbehörde zurückgewie-

sen wird, obliegt die Beurteilung dieses Antrags nicht dem Kantonsgericht. Vielmehr

wird die Vormundschaftsbehörde bei der Regelung des Besuchsrechts auch zu prü-

fen haben, inwieweit die Einwände des Berufungsklägers berechtigt sind und eine

neuerliche Anhörung der Kinder durchzuführen ist.

5.

Im Ergebnis steht fest, dass die Berufung von X. gutzuheissen ist. Es

bleibt damit zu prüfen, wie bei dieser Sachlage die amtlichen und ausseramtlichen

Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zu verteilen sind.

a)

Wer in einer vormundschaftlichen Angelegenheit beim Bezirksge-

richtsausschuss mit seiner Beschwerde unterliegt – ob sie abgewiesen oder ob dar-

auf nicht eingetreten wird, macht keinen Unterschied –, dem sind gemäss Art. 63

Abs. 2 EGzZGB in aller Regel sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden. In Art. 58

E. 15 Abs. 4 EGzZGB wird jedoch mit Gültigkeit für die Verfahren vor allen Instanzen fest-

gehalten, dass Kosten und Parteientschädigung durch die Rechtsmittelinstanz den

Vorinstanzen überbunden werden können. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn ist

trotz Kenntnis der fehlenden Vertretungsbefugnis von Y. auf deren Beschwerde im

Namen ihrer Kinder eingetreten. Da X. mit seinem Weiterzug an die Zivilkammer die

Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils erreicht hat und die Sache zur Neubeurtei-

lung an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen ist, sind die Kosten des auf-

gehobenen Entscheids in Anwendung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB der Gerichts-

kasse des Bezirks Inn zu überbinden.

b)

Nach der zitierten Bestimmung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB in Verbin-

dung mit Art. 58 Abs. 3 EGzZGB kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanzen

auch zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichten (vgl. hierzu auch PKG

1997 Nr. 3; PKG 1995 Nr. 6). Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren vor

dem Bezirksgerichtsausschuss Inn mit formellen Mängeln behaftet war, so dass X.

gezwungen war, eine weitere Rechtsmittelinstanz anzurufen, wobei er mit guten

Gründen einen Anwalt beigezogen hat. Angesichts dieser Sachlage ist es gerecht-

fertigt, dem Berufungskläger zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirks Inn eine an-

gemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des

Berufungsklägers machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von Fr.

13'047.30 geltend (vgl. Honorarnote vom 8. September 2008). Da X. vorgängig die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, wurde diese Honorarnote durch

den Bezirksgerichtspräsidenten Inn geprüft. Dieser kürzte die Rechnung um den

Betrag von einer Stunde zu Fr. 180.-, und genehmigte die verbleibende Honorarfor-

derung von Fr. 12'853.65 einschliesslich Mehrwertsteuer. In diesem Zusammen-

hang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter von X. sowohl

seine Dienstleistungen im Prozess betreffend Entzug der elterlichen Obhut (Prozess

Nr. 120-2006-11) sowie auch im Prozess betreffend Besuchsrecht (Prozess Nr.

120-2006-12) verrechnete. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Abän-

derung des Besuchsrechts ging, kann auch nur über die diesbezüglichen Aufwen-

dungen entschieden werden. Die Beschwerde von Y. datiert vom 19. Dezember

2006. In Rechnung gestellte Dienstleistungen, die vor diesem Datum respektive am

selben Tag erbracht wurden, können somit im vorliegenden Verfahren nicht ange-

rechnet werden. Daraus ergibt sich eine Kürzung des zeitlichen Aufwands um 775

Minuten (14 Positionen). Des Weiteren lässt sich der Honorarnote entnehmen, dass

der Rechtsvertreter bereits am 19. Dezember 2006, somit am Tag, als die Be-

schwerde von Y. eingereicht wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

stellte. Es ist daher naheliegend, dass sich dieses Gesuch (auch) auf das Verfahren

E. 16 betreffend Obhutsentzug bezog. Aus diesem Grund erscheint es als angemessen,

die entsprechenden Positionen auf die Hälfte zu reduzieren. Dies ergibt einen Ab-

zug von 110 Minuten. Insgesamt rechtfertigt sich somit eine Reduktion des Arbeits-

aufwands um 885 Minuten. Da sämtliche der betroffenen Dienstleistungen im Jahre

2006 erfolgten, ist der Abzug unter Berücksichtigung des damals geltenden Stun-

denansatzes von Fr. 165.-- zu tätigen. Für das Jahr 2006 können somit lediglich Fr.

495.-- in Rechnung gestellt werden. Es verbleibt also ein Aufwand von Fr. 9'135.--.

Unter Anrechnung der Spesen (Fr. 377.--) sowie der Mehrwertsteuer (Fr. 722.90)

beträgt das Anwaltshonorar und damit die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten

der Gerichtskasse des Bezirks Inn Fr. 10'234.90.

c)

Da die Berufungsbeklagten ausgehend vom Ergebnis des Berufungs-

verfahrens im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen sind, steht ihnen auch kein An-

spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirks-

gerichtsausschuss Inn zu.

6.a)

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten

des Kantons Graubünden, welcher X. für seine Umtriebe im Berufungsverfahren

ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Mit Schreiben vom 7. November

2008 machte der Rechtsvertreter von X. ein Honorar von Fr. 3'186.30 geltend, was

einem Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer

entspricht. Dieser zeitliche Aufwand für das Berufungsverfahren erscheint dem Kan-

tonsgericht als überhöht. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers arbeitete eine

Berufungserklärung mit Kurzbegründung im Umfang von 2 Seiten sowie eine Stel-

lungnahme ebenfalls im Umfang von 2 Seiten aus. Dabei handelte es sich keines-

wegs um eine aussergewöhnliche und komplexe Materie, zumal eine formelle Rüge

im Vordergrund stand, zu der sich der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

bereits in einem früheren Verfahren eingehend äusserte. Daher erscheint eine Kür-

zung des geltend gemachten Aufwandes für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.--

einschliesslich Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang

des Falles als angemessen. Die Berufungsbeklagten sind im vorliegenden Beru-

fungsverfahren unterlegen, weshalb ihnen auch kein Anspruch auf eine ausseramt-

liche Entschädigung zusteht.

b)

Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A. und B., ge-

setzlich vertreten durch Y., wird in einem gesonderten Verfahren (PZ 08 177) ent-

schieden.

E. 17 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juni 2008, sowie die Verfü- gung der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna vom 13. Dezember 2006 auf- gehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna zurückgewiesen wird.
  2. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Inn von Fr. 6'011.-- gehen zu Lasten des Bezirks Inn, welcher X. ausseramtlich mit Fr. 10'234.90 einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 62 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beschwerdegegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Postfach 6925, Badenerstrasse 15, 8023 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am

4. Juli 2008, in Sachen des Beschwerdegegners und Berufungsklägers gegen A. und B., Beschwerdeführer und Berufungsbeklagte, gesetzlich vertreten durch Y., Chasa Quadras, 7550 Scuol, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Besuchsrecht, hat sich ergeben:

2 A. Y. und X. sind Eltern zweier Söhne: A., geboren am 17. März 1999, und B., geboren am 13. Juni 2000. Im August 2003 trennte sich das Paar. Zusam- men mit dem Sozialdienst C. wurde eine Besuchsregelung ausgearbeitet und Y. zog mit den Kindern nach D.. Eingeleitet durch einen Antrag von Y. auf Änderung des Besuchsrechts beschloss die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna am 26. Ok- tober 2004 unter anderem, dass das bisherige Besuchsrecht beibehalten und dass X. die Möglichkeit eingeräumt werde, einmal in der Woche mit den Kindern in tele- fonischen Kontakt zu treten. B. Gegen diesen Beschluss liess Y. am 29. November 2004 beim Be- zirksgerichtsausschuss Inn Beschwerde einreichen. Sie beantragte eine Änderung des Besuchsrechts sowie die Unterbindung der telefonischen Kontaktaufnahme von X. mit den Kindern. Nach Einholung eines Gutachtens über die Regelung des Be- suchsrechts sowie eines Berichts über die beiden Kinder hiess der Bezirksgerichts- ausschuss Inn mit Urteil vom 21. September 2005, mitgeteilt am 16. November 2005, die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss der Vormundschafts- behörde des Kreises Suot Tasna vom 26. Oktober 2004 auf. X. wurde für berechtigt erklärt, seine beiden Kinder an einem Wochenende im Monat zu sich auf Besuch und für drei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Gleich- zeitig wurde ihm erlaubt, zwischen den monatlichen Besuchswochenenden die Kin- der zwei Mal telefonisch zu kontaktieren. Des Weiteren ordnete der Bezirksgerichts- ausschuss Inn für die beiden Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. C. Ab Juni 2006 ergaben sich Schwierigkeiten mit der Ausübung des Be- suchsrechts. Da keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien gefunden werden konnte und in der Folge auch keine Besuchswochenenden mehr stattfan- den, entzog die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna Y. am 13. Oktober 2006 das elterliche Obhutsrecht über die Söhne A. und B.. Zur Begründung wurde geltend gemacht, Y. versuche mit allen Mitteln zu verhindern, dass die beiden Kinder den Kindsvater besuchen. A. und B. wurden zunächst in die Kantonale Kin- derklinik in E. und später in die Klinik K. in L. verlegt. Die Präsidialverfügung vom

13. Oktober 2006 wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Suot Tasna vom 17. Oktober 2006 genehmigt. Gegen diesen Beschluss reichte Y. beim Bezirksgerichtsausschuss Inn Beschwerde ein, welcher in der Folge die auf- schiebende Wirkung erteilt wurde. Die beiden Kinder wurden sodann wieder in die Obhut der Mutter übergeben. Des Weiteren ordnete der Bezirksgerichtspräsident Inn die Erstellung eines Gutachtens an, welches abklären sollte, ob für die Beurtei- lung der Regelung des persönlichen Verkehrs ein Obhutsentzug und somit eine

3 Fremdplatzierung notwendig sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte die Vor- mundschaftsbehörde Suot Tasna dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn den Widerruf ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2006 betreffend Genehmigung der Präsidialverfü- gung vom 13. Oktober 2006 mit, womit das Verfahren betreffend Obhutsentzug ab- geschrieben werden konnte. D. Mit Eingabe vom 27. November 2006 liess Y. im Namen und im Auf- trag der beiden Kinder A. und B. bei der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna ein Gesuch um Abänderung der Besuchsrechtsregelung des Bezirksgerichtsausschus- ses Inn vom 21. September 2005 einreichen. E. Gleichzeitig ersuchte sie - ebenfalls im Namen und im Auftrag der bei- den Kinder - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungs- verfahren. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wies die Vormundschafts- behörde des Kreises Suot Tasna das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung machte sie geltend, für die Regelung des Be- suchsrechts sei die Mitwirkung eines Anwalts nicht notwendig. Gegen diese Verfü- gung vom 13. Dezember 2006 liess Y. wiederum im Namen und im Auftrag ihrer Kinder A. und B. Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden er- heben. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2007 ab mit der Begründung, Y. sei wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung der Kinder A. und B. ausgeschlossen. Damit sei sie zur Einrei- chung des Gesuchs um Abänderung der Besuchsrechtsregelung des Bezirksge- richtsausschusses Inn vom 27. November 2006 im Namen und Auftrag der Kinder gar nicht legitimiert. Folglich hätte die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna auf das Gesuch nicht eintreten dürfen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege durch die Vorinstanz im Ergebnis richtig sei. F. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 wies die Vormundschafts- behörde Suot Tasna das Gesuch um Abänderung der Besuchsrechtsregelung vom

27. November 2006 ab. Bevor diverse Fragen nicht von einem Facharzt untersucht und beantwortet worden seien und eine Empfehlung betreffend der zukünftigen Ge- staltung des Besuchsrechts unterbreitet worden sei, sei es zu früh, um über die zukünftige Besuchsregelung zu diskutieren. Gegen diesen Beschluss der Vormund- schaftsbehörde erhoben die beiden Kinder A. und B. am 19. Dezember 2006, wie- derum vertreten durch ihre Mutter Y., Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Inn, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten:

4 „1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtausschusses Inn vom 21. September 2005 sei der persönliche Verkehr zwischen den Beschwer- deführern und dem Beschwerdegegner wie folgt neu zu regeln: a) Bis Ende Januar 2007 seien das Besuchsrecht und das Recht auf tele- fonischen Kontakt vollständig aufzuheben. Es sei der persönliche Ver- kehr auf den schriftlichen Verkehr zu beschränken. b) Ab Richttermin 1. Februar 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, den Beschwerdeführern einmal wöchentlich zu telefonieren und sie beim organisierten Besuchstreff in E. alle 14 Tage zu besuchen. Die Dauer des Besuchskontaktes sei situationsabhängig von Fall zu Fall von der Leitung dieses Besuchstreffs festzusetzen, jedoch auf maximal drei Stunden zu beschränken. c) Ab Richttermin 1. Mai 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer am ersten und dritten Samstag im Mo- nat zu sich auf Besuch zu nehmen. d) Ab Richttermin 1. September 2007 sei der Beschwerdegegner berech- tigt zu erklären, die Beschwerdeführer an einem Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. e) Ab Richttermin 1. Dezember 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer an einem Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich sei er berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. und 25. Dezember sowie von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl am 26. und 27. Dezember sowie von Karfreitag bis Ostermontag zu sich auf Besuch zu nehmen. f) Ab Richttermin 1. April 2008 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer jährlich zweimal während einer Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. g) Der jeweilige Beistand der Beschwerdeführer sei anzuweisen, vor dem Wechsel von einer Kontaktstufe zur nächst höheren mit dem jeweiligen Therapeuten der Beschwerdeführer (aktuell Fachpsychologin lic. phil. F., in G.) die Lage zu besprechen. Der jeweilige Beistand sei zu ver- pflichten, die obgenannten Richttermine auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, falls die Kinder für die nächst intensivere Kontaktstufe dannzumal noch nicht bereit sein sollten. h) Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten für den per- sönlichen Verkehr zu übernehmen. Es sei vorzumerken, dass die Mutter der Beschwerdeführer diese für die Dauer des begleiteten Besuchs- rechts auf eigene Kosten nach E. bringt und sie dort wieder abholt. Die genauen Übergabemodalitäten seien durch den jeweiligen Beistand zu regeln. 2.a) Die Beschwerdeführer seien durch eine Fachperson in geeigneter Weise anzuhören, und zwar vor Aufnahme der Kontaktstufen gemäss lit. b, d und f.

5 b) Nach der ersten Kinderanhörung sei zu entscheiden, ob neben der The- rapie bei der Fachpsychologin lic. phil. F., in G., eine ambulante Begut- achtung der Beschwerdeführer notwendig ist. c) Den Parteien sei nach Durchführung der Kinderanhörungen das rechtli- che Gehör zu gewähren. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. die Be- suchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 21. September 2005 sei für die Dauer dieses Beschwerdever- fahrens aufzuheben. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdegegners.“ G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 sistierte der Bezirksgerichts- präsident Inn in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom

21. September 2005 superprovisorisch das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsva- ters für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 12. Januar 2007. H. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 beantragte X. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte er um Bestellung eines Prozessbeistandes für die Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren sowie einer umgehenden persönlichen Anhörung der beiden Kinder. Des Weiteren sei er unter anderem berechtigt zu erklären, seine Söhne auf seine eige- nen Kosten am ersten und dritten Freitag eines jeden Kalendermonats von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. I. Anlässlich einer Referentenaudienz vom 19. Februar 2007 konnten sich die Parteien darüber einigen, dass im Februar und März 2007, jeweils an einem Samstag, zusammen mit der Beiständin H. in D. zweimal ein begleitetes Besuchs- recht stattfinden solle. Aus Sicht von X. verliefen diese Besuche problemlos, während Y. geltend machte, insbesondere A. gerate unter Stress, sobald sich ein Besuchstag nähere. In der Folge wurde eine Anhörung der Kinder durch den Gut- achter I. durchgeführt, dessen Bericht am 18. Mai 2008 beim Bezirksgerichtsaus- schuss Inn einging. J. Die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 28. Mai 2008 das Nichteintreten beziehungsweise die Abwei- sung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, Y. sei von der Vertretung ihrer Kinder wegen möglicher Interessenkollision gestützt auf den Entscheid des Kan-

6 tonsgerichtsausschusses Graubünden vom 27. März 2007 ausgeschlossen. Des- halb habe der Bezirksgerichtsausschuss Inn auf die Beschwerde nicht einzutreten. K. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn mit Urteil vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juli 2008 wie folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.a) X. ist berechtigt, bis Ende Mai 2009 an zwei Wochenendtagen pro Mo- nat, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, die beiden Kinder A. und B. zu besuchen.

b) Das Besuchsrecht wird für die Dauer bis Ende Mai 2009 dahingehend eingeschränkt, dass die Besuche nur in Begleitung der Beiständin (zur Zeit H.) oder einer von ihr benannten Drittperson erfolgen dürfen.

c) Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts tragen Y. und X. je zur Hälfte.

d) Zu gegebener Zeit regelt die Vormundschaftsbehörde das Besuchs- recht gestützt auf Art. 273 Abs. 3 ZGB und nach Rücksprache mit bei- den Elternteilen, der Beiständin, der Begleitpersonen und lic. phil. F., neu.

e) Die Beiständin wird beauftragt, aa) den Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat beizuste- hen; bb) die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstüt- zen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können; cc) das Besuchsrecht selbst zu überwachen oder dafür eine unab- hängige Drittperson zu ermächtigen und unter Einbezug aller Be- teiligten den Ort der Besuchsrechtsausübung und den Wochen- endtag zu bestimmen sowie die Übergabe der Kinder zu überwa- chen. 3. Y. wird angewiesen, weiterhin Erziehungsberatung bis Ende Mai 2009 in Anspruch zu nehmen. 4. X. wird angewiesen, baldmöglichst Erziehungsberatung bis Ende Mai 2009 in Anspruch zu nehmen. 5. X. wird berechtigt, uneingeschränkt mit A. und B. telefonisch und schrift- lich in Kontakt zu treten. 6. (Kosten). 7. (Entschädigungen). 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ L. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 8. August 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die vollumfängliche Auf-

7 hebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Berufungsgegner beantragte. Zur Begründung machte er geltend, wegen mangelnder Legitimation der Kindsmutter hätte die Vorinstanz aus formellen Grün- den auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Ein weiterer formeller Mangel liege darin, dass die Vorinstanz dem Gutachter Dr. I. das Gutachten von Dr. med. J. vor- enthalten, ihm jedoch die Eingabe von lic. phil. F., der Psychotherapeutin der Kinds- mutter, übermittelt habe, ohne dass sich der Berufungskläger hätte dazu äussern können. Die Kindsanhörung sei demzufolge umgehend zu wiederholen und zwar ohne - oder mit umfassender - Akteneinsicht des Anhörenden. M. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2008 stellten die Beru- fungsbeklagten die folgenden Anträge: „1. Die Anhörung der Berufungsbeklagten durch Dr. I. sei zu wiederholen. 2. Im Übrigen seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren und eine Beistand- schaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers.“ N. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn verwies in seinem Schreiben vom

8. September 2008 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, führte jedoch zusätzlich aus, das Gutachten von Dr. med. J. sei Bestandteil des Verfahrens be- treffend Obhutsentzug und nicht desjenigen betreffend Besuchsrechtsregelung ge- wesen, weshalb es sich auch nicht in den Akten des Verfahrens betreffend Be- suchsrecht befinde. Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirks- gerichtsausschusses in Vormundschaftssachen Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Sie ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderun- gen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist vorliegend einzutreten.

8 2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich unter anderem die Frage, ob die Mutter der Berufungsbeklagten, Y., zur Vertretung ihrer beiden Söhne überhaupt berechtigt ist, zumal die elterliche Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widerspre- chen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hatte sich bereits im Urteil ZB 06 36, in welchem es um die unentgeltliche Rechtspflege für A. und B. im vorin- stanzlichen Verfahren ging, mit dieser Frage auseinanderzusetzen. In diesem Zu- sammenhang führt der Rechtsvertreter von A. und B. in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2008 aus, es hätten allenfalls Anzeichen eines Interessenkon- flikts bestanden, als der Entscheid ZB 06 36 gefällt worden sei. Nun sei aufgrund der Kinderanhörung jedoch klar, dass diese Befürchtung aus der Luft gegriffen ge- wesen sei. Folglich sei es dem Kantonsgericht heute aufgrund dieser neuen Er- kenntnis möglich, einen anderen Entscheid zu fällen als in ZB 06 36, ohne sich dem Vorwurf nicht konstanter Rechtsprechung auszusetzen. Dennoch würden die Beru- fungsbeklagten eine andere Zusammensetzung des Gerichts als im Verfahren ZB 06 36 begrüssen. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV sowie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Ga- rantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objek- tiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Seit dem 1. Januar 2008 werden diese Grundsätze im kantonalen Recht im Gerichtsorganisationsge- setz (GOG; BR 173.000) umgesetzt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 GOG können die Par- teien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, haben die Parteien in einem Gesuch darzulegen, wel- chen der in Art. 42 GOG aufgeführten Ausstandsgründe sie im konkreten Einzelfall als gegeben erachten. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten kein ausdrückliches Ausstandsgesuch gestellt, sondern im Rahmen seiner Ver- nehmlassung lediglich ausgesagt, eine andere Zusammensetzung des Gerichts als im Beschwerdeverfahren ZB 06 36 wäre zu begrüssen. Diese Formulierung ohne Angabe einer weiteren Begründung genügt den formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren offensichtlich nicht. Daher ist auf diesen Punkt nicht näher ein- zugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid festgehalten hat, ein Richter erscheine nicht schon des-

9 wegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssten zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzu- treten (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.). 3. Der Berufungskläger macht mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden vom 27. März 2007 (ZB 06 36) geltend, Y. sei wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung ihrer Kinder A. und B. ausgeschlossen. Die Erwägungen betreffend Interessenkonflikt und Prozessbei- stand im besagten Urteil würden sich zudem mit seinen Ausführungen in der Be- schwerdeantwort vom 5. Januar 2007 decken. Er habe bereits damals den Einwand der mangelnden Legitimation der Kindsmutter erwähnt und ein Nichteintreten bean- tragt. Die Vorinstanz hätte daher aus formellen Gründen auf die Beschwerde von Y. gar nicht eintreten dürfen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn führte in diesem Zu- sammenhang aus, A. und B. seien fähig, in Bezug auf die Ausübung des Besuchs- rechts ihren Willen kundzutun und daher auch befugt, ihre höchstpersönlichen In- teressen selbst zu vertreten oder durch einen Vertreter ihrer Wahl in einem Prozess vertreten zu lassen. Auch Y. sei für das vorliegende Verfahren prozessfähig, da grundsätzlich jeder Elternteil, das Kind oder die Vormundschaftsbehörde zur Einlei- tung eines Abänderungsverfahrens legitimiert seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kindsmutter befugt sein solle, den Prozess in eigenem Namen zur Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs zu führen, aber als Vertreterin ihrer Kinder zur gleichen Frage aufgrund von Interessenkollisionen nicht. Hinzu komme, dass die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna den Einwand der mangelnden Legi- timation erst mit ihrer Prozessantwort vom 28. Mai 2008 eingebracht habe, obwohl dies schon viel früher möglich gewesen wäre. a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es bei der vorliegenden Fragestellung nicht um die Prozessfähigkeit der beiden Kinder und ihrer Mutter, son- dern vielmehr um die Vertretungsbefugnis. Die rechtsgehörige Vertretung im Zivil- prozess ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 202 ff.). Insofern ist der Einwand des Bezirksgerichtausschusses Inn, die Vormundschafts- behörde Suot Tasna hätte bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens auf die mangelnde Legitimation hinweisen müssen, nicht zu hören. Es ist daher im Fol- genden zu prüfen, ob Y. zur Beschwerdeführung im Namen ihrer Kinder berechtigt war und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Rechtsmittel eingetreten ist.

10 b) Wie im zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubün- den vom 27. März 2007 (ZB 06 36) bereits ausgeführt wurde, finden gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwen- dung, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kin- des widersprechen. Damit wird auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB verwiesen, wo die Ernen- nung eines Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde vorgeschrieben wird, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in ei- ner Angelegenheit Interessen hat, welche denjenigen des von ihm Vertretenen wi- dersprechen. In einem solchen Fall kann es nicht angehen, dass dieser gesetzliche Vertreter die betreffende Handlung vornimmt, da die Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen zu gross wäre. Für diese Situation entfällt die Vertretungsmacht des Vertreters mit der Folge der Unverbindlichkeit des betreffenden Rechtsgeschäf- tes, wobei hierfür bereits die abstrakte Gefährdung der Interessen des Vertretenen genügt, das heisst, auch wenn die Interessenverletzung nur möglich und der ge- setzliche Vertreter persönlich über jeden Zweifel erhaben ist, ist ein Beistand zu bestellen. Wird dem Kind wegen einer Interessenkollision zwischen ihm und seinen Eltern ein Beistand gegeben, so geschieht dies, weil nach dem Gesagten insoweit die Vertretungsmacht der Eltern aufgehoben ist. Das Kindesrecht erwähnt daher diese Beistandschaft, als eine Abweichung von der grundsätzlich umfassenden el- terlichen Vertretungsmacht, ebenfalls (Riemer, Grundriss des Vormundschafts- rechts, 2. Auflage, Bern 1997, § 6 N. 9 ff. mit weiteren Hinweisen, BGE 118 II 101 E. 4 S. 103 ff.). c) Gestützt auf die vorgängig zitierte Lehre und Rechtsprechung ge- langte der Kantonsgerichtsausschuss im damaligen Verfahren zum Ergebnis, Y. sei wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung der Kinder A. und B. im Verfahren um Abänderung des Besuchsrechts ausgeschlossen. Dagegen wenden die Berufungsbeklagten ein, eine Interessenkollision müsse konkret nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall habe die Kinderanhörung eindeutig ergeben, dass es nicht die Mutter sei, welche die ursprüngliche Besuchsrechtsregelung vom 21. Sep- tember 2005 nicht akzeptieren wolle. Es seien vielmehr die Kinder, welche mit jener Regelung nicht zurecht kommen würden. Folglich sei keine einzige Prozesshand- lung vorgenommen worden, die nicht im Interesse der Kinder gelegen hätte. Rein theoretisch bestehe immer und bei jedem Rechtsgeschäft die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Vertreterin nicht die Interessen ihres Kindes verfolge, sondern eigene Interessen. Erst wenn konkrete Anzeichen eines solchen Interessenkonfliktes vor- lägen, müsse ein Bestand eingesetzt werden.

11 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verkennt, dass die einhellige Lehre und Rechtsprechung einen Interessenkonflikt bereits bei abstrakter Gefähr- dung der Interessen der schutzbedürftigen Person bejaht. Mit anderen Worten liegt eine Interessenkollision bereits bei blosser Möglichkeit der Gefährdung vor. Es ist nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzellfall um die ob- jektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu auch fähig ist und wieviel Vertrauen er im Einzelfall verdient (vgl. Langenegger, Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 26 zu Art. 392 mit weiteren Hinweisen; Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Handkommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2006, N. 2 zu Art. 306 und N. 11 zu Art. 392; BGE 118 II 101 E. 4 S. 103 ff.; BGE 107 II 105 E. 4 S. 109 ff.). Im vorliegenden Fall ist diese Unterscheidung jedoch von geringfügiger Bedeutung, zumal nicht bloss abstrakte, sondern auch konkrete Anzeichen für eine bestehende Interessen- kollision vorliegen. So geht aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, dass Y. am 13. Oktober 2006 die elterliche Obhut über A. und B. entzogen wurde, weil sie mit allen Mitteln zu verhindern versuche, dass die beiden Kinder den Kindsvater besuchten. Die Besuchswochenenden im Sommer 2006 seien aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter nicht zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als durchaus im Bereich des Möglichen liegend, dass die Kindsmutter auch weiterhin versuchen könnte, eine Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters zu er- reichen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vernehmlassung der Berufungs- beklagten vom 3. September 2008. Darin wird entgegen den Äusserungen und Wünschen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 26. Februar 2008 (vgl. act. 42) das Begehren formuliert (S. 7), das Besuchsrecht je nach Ergebnis einer zweiten Anhörung gänzlich aufzuheben. Dies mit der Begründung, es sei anlässlich der An- hörung - welche nachweislich ohne Beisein der Mutter oder des Rechtsvertreters stattfand - zu einem Missverständnis gekommen. Entgegen den im Gutachten wie- dergegebenen Äusserungen der Kinder würden diese einen Besuchskontakt zum Vater ohne Beisein der Mutter kategorisch ablehnen. Gemäss Gutachten sagten jedoch beide Buben anlässlich ihrer Befragung aus, sie möchten die Besuchskon- takte des Vaters weiterführen, sofern diese in einem sicheren Umfeld stattfinden würden und Personen in der Nähe seien, die ein Wegbringen der Kinder verhindern könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein aufgrund der bisherigen Geschehnisse Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Interessen der Kin- der bestehen, weshalb eine Vertretung der Kinder durch die Mutter im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fällt.

12 d) Gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unzutreffend ist die Aussage des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, die gesetzliche Vertretung der Mutter würde erst mit dem Einsetzen eines Beistandes aufgehoben. Die Vertre- tungsmacht des gesetzlichen Vertreters entfällt, sobald ein Interessenkonflikt im Sinne der Bestimmung von Art. 392 ZGB eintritt, und nicht erst mit der Bestellung eines Beistandes. Der Grund für die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Ver- tretungsmacht liegt darin, dass der gesetzliche Vertreter infolge des Gegensatzes zwischen seinen eigenen Interessen und jenen des Vertretenen ausserstande ist, diesen in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu vertreten (BGE 107 II 105 E. 5 S. 112; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Band II/3./I, Bern 1984, N. 101 zu Art. 392 mit weiteren Hinweisen). Muss eine Interessenkollision wie im vorliegenden Fall bejaht werden, fehlt es somit an der Legitimation der Mutter, im Namen ihrer Kinder ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da es sich hierbei um eine unabdingbare Pro- zessvoraussetzung handelt, hätte weder auf das Abänderungsgesuch von Y. zu Handen der Vormundschaftsbehörde noch auf ihre Beschwerde eingetreten werden dürfen. Bereits aus diesem Grund sind das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juni 2008, sowie die Verfügung der Vormund- schaftsbehörde Suot Tasna vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna zurückzuweisen. Da die Vorinstanz das Besuchsrecht nur für die Dauer bis Ende Mai 2009 regelte und somit ohnehin in Kürze eine Neubeurteilung zu erfolgen hätte, kann im Zusam- menhang mit einer Rückweisung auch nicht der Einwand vorgebracht werden, damit würde eine weitere Verfahrensverzögerung bewirkt, welche dem Kindeswohl nicht dienlich sei. 4. Bei der Neuregelung des Besuchsrechts durch die Vormundschafts- behörde Suot Tasna gilt es einige Grundsätze zu beachten, die in den folgenden Erwägungen dargelegt werden. a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandt- schaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Bezie- hung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwick- lung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr

13 gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Va- ters gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 273 mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). b) Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298), das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflicht- widrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen an- dere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr ver- weigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist ge- fährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erfor- derlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnah- men begegnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und ihnen daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407). Der vollständige Entzug des Rechts auf persön- lichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Ver- kehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Können die befürchteten nachteiligen Aus- wirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesen- heit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3b und c S. 407 f. mit Hinweisen). Bei Kindern ab 2 Jahren sollte die überwachte Besuchsausübung mög- lichst durch eine neutrale Person erfolgen (Zeitschrift für Vormundschaftswesen ZVW 1/1998 S. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die überwachte Besuchsaus- übung das Kind sehr beanspruchen kann und auch die Eltern fordert. Für eine be- schränkte Zeit kann dies den Beteiligten zugemutet werden und ist es im Interesse

14 der Aufrechterhaltung oder des Aufbaus des Kontaktes zum Kind gerechtfertigt. Auf die Dauer ist jedoch wegen der eng gesteckten Grenzen der Besuchsausübung eine Weiterentwicklung der Beziehung zum Kind kaum noch möglich. Der vorgegebene künstliche Rahmen verhindert oder erschwert es dem besuchsberechtigten Eltern- teil, Kreativität und Initiative auf der Beziehungsebene zu entwickeln und zu lernen, Eigenverantwortung zu übernehmen. Mit zunehmender Vertrautheit zwischen Kind und Elternteil wächst das Bedürfnis, sich ohne Aufsicht zu begegnen. Das begleitete Besuchsrecht ist daher zeitlich auf ein halbes oder längstens ein ganzes Jahr zu begrenzen (ZVW 1/1998 S. 9 f.). c) Bei der Festlegung einer neuen Besuchsrechtsordnung ist dem Wohl der Kinder grösste Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ordnete aus diesem Grund an, die Regelung solle nach Rücksprache mit beiden Elterteilen, der Beistän- din, der Begleitpersonen und lic. phil. F. getroffen werden. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Fachpsychologin F. sowohl die beiden Kinder A. und B. wie auch die Mutter Y. betreut, was bei objektiver Betrachtung wiederum zu einer Vermischung der Interessen führen kann. Dies wird auch seitens des Berufungsklä- gers geltend gemacht. Aus diesem Grund kann lic. phil. F. auch nicht als Vertreterin der Kinder eingesetzt werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten, dass den Kindern eine neutrale Person zur Seite gestellt wird, welche einzig deren Interessen vertritt. d) Der Berufungskläger beantragt des Weiteren eine Wiederholung der Kindsanhörung, da dem Gutachter vorgängig nicht sämtliche, das Verfahren betref- fende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des Umstandes, dass die Sache zum neuen Entscheid an die Vormundschaftsbehörde zurückgewie- sen wird, obliegt die Beurteilung dieses Antrags nicht dem Kantonsgericht. Vielmehr wird die Vormundschaftsbehörde bei der Regelung des Besuchsrechts auch zu prü- fen haben, inwieweit die Einwände des Berufungsklägers berechtigt sind und eine neuerliche Anhörung der Kinder durchzuführen ist. 5. Im Ergebnis steht fest, dass die Berufung von X. gutzuheissen ist. Es bleibt damit zu prüfen, wie bei dieser Sachlage die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zu verteilen sind. a) Wer in einer vormundschaftlichen Angelegenheit beim Bezirksge- richtsausschuss mit seiner Beschwerde unterliegt – ob sie abgewiesen oder ob dar- auf nicht eingetreten wird, macht keinen Unterschied –, dem sind gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB in aller Regel sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden. In Art. 58

15 Abs. 4 EGzZGB wird jedoch mit Gültigkeit für die Verfahren vor allen Instanzen fest- gehalten, dass Kosten und Parteientschädigung durch die Rechtsmittelinstanz den Vorinstanzen überbunden werden können. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn ist trotz Kenntnis der fehlenden Vertretungsbefugnis von Y. auf deren Beschwerde im Namen ihrer Kinder eingetreten. Da X. mit seinem Weiterzug an die Zivilkammer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils erreicht hat und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen ist, sind die Kosten des auf- gehobenen Entscheids in Anwendung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB der Gerichts- kasse des Bezirks Inn zu überbinden. b) Nach der zitierten Bestimmung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB in Verbin- dung mit Art. 58 Abs. 3 EGzZGB kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanzen auch zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichten (vgl. hierzu auch PKG 1997 Nr. 3; PKG 1995 Nr. 6). Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn mit formellen Mängeln behaftet war, so dass X. gezwungen war, eine weitere Rechtsmittelinstanz anzurufen, wobei er mit guten Gründen einen Anwalt beigezogen hat. Angesichts dieser Sachlage ist es gerecht- fertigt, dem Berufungskläger zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirks Inn eine an- gemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 13'047.30 geltend (vgl. Honorarnote vom 8. September 2008). Da X. vorgängig die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, wurde diese Honorarnote durch den Bezirksgerichtspräsidenten Inn geprüft. Dieser kürzte die Rechnung um den Betrag von einer Stunde zu Fr. 180.-, und genehmigte die verbleibende Honorarfor- derung von Fr. 12'853.65 einschliesslich Mehrwertsteuer. In diesem Zusammen- hang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter von X. sowohl seine Dienstleistungen im Prozess betreffend Entzug der elterlichen Obhut (Prozess Nr. 120-2006-11) sowie auch im Prozess betreffend Besuchsrecht (Prozess Nr. 120-2006-12) verrechnete. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Abän- derung des Besuchsrechts ging, kann auch nur über die diesbezüglichen Aufwen- dungen entschieden werden. Die Beschwerde von Y. datiert vom 19. Dezember

2006. In Rechnung gestellte Dienstleistungen, die vor diesem Datum respektive am selben Tag erbracht wurden, können somit im vorliegenden Verfahren nicht ange- rechnet werden. Daraus ergibt sich eine Kürzung des zeitlichen Aufwands um 775 Minuten (14 Positionen). Des Weiteren lässt sich der Honorarnote entnehmen, dass der Rechtsvertreter bereits am 19. Dezember 2006, somit am Tag, als die Be- schwerde von Y. eingereicht wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Es ist daher naheliegend, dass sich dieses Gesuch (auch) auf das Verfahren

16 betreffend Obhutsentzug bezog. Aus diesem Grund erscheint es als angemessen, die entsprechenden Positionen auf die Hälfte zu reduzieren. Dies ergibt einen Ab- zug von 110 Minuten. Insgesamt rechtfertigt sich somit eine Reduktion des Arbeits- aufwands um 885 Minuten. Da sämtliche der betroffenen Dienstleistungen im Jahre 2006 erfolgten, ist der Abzug unter Berücksichtigung des damals geltenden Stun- denansatzes von Fr. 165.-- zu tätigen. Für das Jahr 2006 können somit lediglich Fr. 495.-- in Rechnung gestellt werden. Es verbleibt also ein Aufwand von Fr. 9'135.--. Unter Anrechnung der Spesen (Fr. 377.--) sowie der Mehrwertsteuer (Fr. 722.90) beträgt das Anwaltshonorar und damit die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirks Inn Fr. 10'234.90. c) Da die Berufungsbeklagten ausgehend vom Ergebnis des Berufungs- verfahrens im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen sind, steht ihnen auch kein An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirks- gerichtsausschuss Inn zu. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für seine Umtriebe im Berufungsverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Mit Schreiben vom 7. November 2008 machte der Rechtsvertreter von X. ein Honorar von Fr. 3'186.30 geltend, was einem Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer entspricht. Dieser zeitliche Aufwand für das Berufungsverfahren erscheint dem Kan- tonsgericht als überhöht. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers arbeitete eine Berufungserklärung mit Kurzbegründung im Umfang von 2 Seiten sowie eine Stel- lungnahme ebenfalls im Umfang von 2 Seiten aus. Dabei handelte es sich keines- wegs um eine aussergewöhnliche und komplexe Materie, zumal eine formelle Rüge im Vordergrund stand, zu der sich der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bereits in einem früheren Verfahren eingehend äusserte. Daher erscheint eine Kür- zung des geltend gemachten Aufwandes für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang des Falles als angemessen. Die Berufungsbeklagten sind im vorliegenden Beru- fungsverfahren unterlegen, weshalb ihnen auch kein Anspruch auf eine ausseramt- liche Entschädigung zusteht. b) Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A. und B., ge- setzlich vertreten durch Y., wird in einem gesonderten Verfahren (PZ 08 177) ent- schieden.

17 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juni 2008, sowie die Verfü- gung der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna vom 13. Dezember 2006 auf- gehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Inn von Fr. 6'011.-- gehen zu Lasten des Bezirks Inn, welcher X. ausseramtlich mit Fr. 10'234.90 einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: